46.2 Erst mit dem Entscheid erweist sich, ob und in welchem Umfang diese begründet ist. Auf Seiten der Beklagten liegt keine unzumutbare Rechtsungewissheit vor, nachdem auch über die Feststellungsklage, bei der vorfrageweise zu prüfen wäre, ob die Klage berechtigt ist oder nicht, nicht zu einem früheren Zeitpunkt entschieden würde. Wenn das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Widerklagereplik rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre auf dieses auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.