46.1 Bei einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) hat die klagende Partei gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art an der Feststellungsklage nachzuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, wenn die Ungewissheit oder die Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers bejaht werden kann, wobei für ihn die Fortdauer dieser Rechtsungewissheit als unzumutbar erscheint und die Rechtsungewissheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage behoben werden kann. Das er-