46. Für den Fall, dass auf die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 eingetreten werden sollte,65 macht die Klägerin in Bezug auf diese fehlendes Feststellungsinteresse geltend. Sie hat bereits mit Eingabe vom 1. März 2011 Nichteintreten auf das nachträgliche Rechtsbegehren vom 26. Oktober 2010 beantragt. Dabei hält sie fest, nur durch die Urteilsfällung werde Gewissheit über das Schicksal der Klage verschafft, womit ein separater Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Klage nicht bestehe. Das gleiche gelte auch in Bezug auf Widerklagebegehren Ziff. 1, da dieses subsidiär zum Leistungsbegehren Ziff. 3 erfolge.