3 wie das Begehren Ziff. 1 gemäss Widerklage im gleichen Verfahren beurteilt werden, und es besteht, wie erwähnt, ein sachlicher Zusammenhang mit den Anträgen gemäss Klage und auch mit denjenigen gemäss Widerklage.63 Nachdem das neue bzw. präzisierte Rechtsbegehren vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels eingereicht wurde, findet die Einschränkung von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO keine Anwendung, da noch kein Aktenschluss bestand.64 Damit ist die Klageänderung zuzulassen, und es ist auf die Widerklage (bezüglich Rechtsbegehren 3 und 4) einzutreten. Rechtsschutzinteresse: