Seite 41 Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung unter anderem zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hier kann das neu formulierte Widerklagebegehren Ziff. 3 wie das Begehren Ziff.