45.2 Nachdem die Beklagte mit Klageantwort und Widerklage diverse Widerklagebegehren eingereicht hat, geht sie in den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage nicht davon aus, dass es sich beim Widerklagebegehren Ziff. 3 um ein neues Begehren handle, sondern sie bezeichnet dieses als Klageänderung, indem sie festhält, gemäss Art. 131 Abs. 1 ZPO/FR könnten Rechtsbegehren jederzeit abgeändert oder erweitert werden, sofern sie nur in rechtlicher Beziehung mit der ursprünglichen Klage stehen würden. 62 Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 224 RZ 21; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 224 RZ 3