Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleiche Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Widerklage in der Klageantwort, d.h. weder früher noch später, und damit in einer Rechtsschrift einzureichen.62 Nachdem die Widerklagebegehren Ziff. 1, 2 und 5 gemäss Widerklagereplik erst nach Einreichung der Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai 2009 eingereicht worden sind, sind sie verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.