45.1 Die Beklagte stellt mit der Widerklagereplik neu zwei Feststellungsbegehren, nämlich es sei festzustellen, dass die Klägerin zum Nachteil der Beklagten widerrechtlich gehandelt habe, indem sie ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis (Kenntnisse über das Projekt GuT) unbefugt verwertet habe, und dass die von der Klägerin eingereichte Klage vom 9. Februar 2009 unlauteren Wettbewerb darstelle und widerrechtlich sei, und die Belklagte verlangt die Abtretung von EP 2 241 641 A2 an sie. Die Beklagte weist darauf hin, dass sie das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Widerklagereplik bereits mit den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage vom 26. Oktober 2010 gestellt habe.