45. Die Klägerin beantragt, auf die Rechtsbegehren der Widerklage, mithin also insbesondere auf die Widerklagebegehren Ziff. 1, 2 und 5, sei nicht einzutreten. Sie macht insbesondere in Bezug auf die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 geltend, diese seien verspätet vorgebracht worden, da die Widerklage gemäss Art. 224 ZPO spätestens mit der Klageantwort hätte erfolgen müssen.