dieser Überlegungen ist festzuhalten, dass sich beide Ansprüche auf den gleichen Sachverhalt beziehen, womit die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der Widerklage gestützt auf Art. 6 Nr. 3 LugÜ gegeben ist. Seite 40 44. Insgesamt ist somit das Bundespatentgericht zur Beurteilung der Widerklage sachlich und örtlich zuständig. Rechtsbegehren: