In der Klage wird in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen vorgetragen, der Gegenstand der von Daimler eingereichten und anschliessend an die Beklagte übertragenen Patentanmeldung WO 2005/018848 A1 umfasse Know-how, das von der Klägerin stamme und den Mitarbeitern von Daimler präsentiert worden sei. Die Beklagte wendet in der Klageantwort dagegen ein, das Warmumformen entspreche dem Stand der Technik und die Thermodiffusion stelle eigenes Know-how bzw. solches der Victocor Technologies S.A., mit der sie gesellschaftlich verbunden sei, dar.