Seite 38 auf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützt wie der Hauptanspruch. Der Begriff der Konnexität ist vertragsautonom auszulegen53 und ist enger als derjenige in Art. 14 ZPO und Art. 8 IPRG.54 Wird die Widerklage auf denselben Vertrag gestützt wie die Klage, so ist am Gerichtsstand der Klage auch ein Gerichtsstand der Widerklage gegeben. Dies ist der Normalfall und bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten.55