Eines sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) bedarf es, wenn die örtliche Zuständigkeit für Haupt- und Widerklage auseinanderfallen.48 Konnexität wird insbesondere angenommen, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.49 Art. 26 Abs. 4 PatGG beschlägt nur den Fall, wenn bei einer vor einem kantonalen Gericht erhobenen Widerklage die Nichtigkeit oder die Verletzung eines Patents geltend gemacht wird. Nachdem die ZPO entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers nach Inkrafttreten des PatGG nicht mehr angepasst wurde, sind für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht alle Regelungen, welche gemäss ZPO