Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO kann beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Eines sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) bedarf es, wenn die örtliche Zuständigkeit für Haupt- und Widerklage auseinanderfallen.48 Konnexität wird insbesondere angenommen, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.49 Art. 26 Abs. 4 PatGG beschlägt nur den Fall, wenn bei einer vor einem kantonalen Gericht erhobenen Widerklage die Nichtigkeit oder die Verletzung eines Patents geltend gemacht wird.