ZPO schreibt nunmehr für Streitigkeiten nach dem UWG eine einzige zuständige kantonale Instanz vor, sofern der Streitwert über CHF 30'000 liegt. Dadurch bleibt der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 12 Abs. 2 aUWG) gesetzlich verankert und auch die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Gerichtsinstanz für zivilrechtliche Ansprüche des UWG, die im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten geltend gemacht werden.47