Seite 37 2 UWG46 konnte, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt nunmehr für Streitigkeiten nach dem UWG eine einzige zuständige kantonale Instanz vor, sofern der Streitwert über CHF 30'000 liegt.