41. Sachliche Zuständigkeit: Gemäss der mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehobenen Bestimmung von Art. 12 Abs. 45 vgl. der im freiburgischen Verfahren anwendbare Art. 133 Abs. 3 ZPO/FR; ferner Art. 6 Nr. 3 LugÜ; [Aktenverweis]