Nachdem die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung ("insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung") beispielhaft und damit nicht abschliessend sei, sei die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht zum vorne herein ausgeschlossen. Im Übrigen erscheine es ohnehin fraglich, ob mit Blick auf das Erfordernis des Sachzusammenhangs (Konnexität) zwischen Klage und Widerklage im Sinne von Art. 12 Abs. 2 aUWG (bzw. Art. 6 Nr. 3 LugÜ) auf Letztere überhaupt einzutreten wäre. Somit würden weder prozessökonomische noch andere Gründe gegen eine Überweisung an das Bundespatentgericht sprechen.