40. Im Entscheid vom 24. November 2011 hat der II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg dem Bundespatentgericht neben der Klage auch die Widerklage zur Beurteilung überwiesen. Gemäss dem II. Zivilappellationshof ist das Bundespatentgericht nach Art. 26 Abs. 2 PatGG auch für andere Zivilklagen zuständig, die im Sachzusammenhang mit Patenten stehen. Nachdem die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung ("insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung") beispielhaft und damit nicht abschliessend sei, sei die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht zum vorne herein ausgeschlossen.