LugÜ setze Konnexität voraus, mithin müssten sich Haupt- und Gegenanspruch aus den gleichen Ereignissen ergeben. Nachdem die Klage auf Patentrecht beruhe, wogegen sich die Widerklage ausschliesslich auf Lauterkeitsrecht stütze, seien die eingeklagten Ansprüche in rechtlicher Hinsicht nicht konnex, weshalb die Zuständigkeit am Ort des eingeklagten Anspruchs nicht gegeben sei. Die Beklagte vertritt in den Eingaben vom 10. Oktober 2011 und 8. November 2011 die Auffassung, für eine Widerklage, mit der Ansprüche aus UWG geltend gemacht werden, wäre das Bundespatentgericht, wenn die Streitsache an dieses überwiesen würde, sachlich nicht zuständig.