39. Die Klägerin beantragt in der Widerklageantwort, auf die Widerklage vom 29. Mai 2009 sei nicht einzutreten, und es sei der Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken. Sie führt aus, Art. 12 Abs. 2 UWG könne nur bei Vorliegen der objektiven Klagehäufung zur Anwendung kommen, weshalb diese Bestimmung auf eine Widerklage von vorneherein nicht anwendbar sei. Für die Widerklage sei deshalb keine sachliche Zuständigkeit gegeben, was Nichteintreten zur Folge habe. Die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 6 Nr. 3 LugÜ setze Konnexität voraus, mithin müssten sich Haupt- und Gegenanspruch aus den gleichen Ereignissen ergeben.