Damit ist die Klage mangels Nachweises des Anspruches der Klägerin abzuweisen. Zur Widerklage: Zuständigkeit: 38. Wie die Beklagte ausführt, stützt sich die Widerklage auf Art. 5 UWG, eventuell auch Art. 6 UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Sie Seite 36 macht geltend, der für die Widerklage vorausgesetzte sachliche Zusammenhang zur Klage sei hier gegeben.45