Anmeldung betrifft abzuweisen 37. Insgesamt behauptet die Klägerin damit weder konkret, noch weist sie nach, wer Erfinder bzw. Miterfinder der technischen Lehre ist, noch warum sie Rechtsnachfolgerin des bzw. der Erfinder ist und sie legt auch nicht die Höhe des behaupteten Anteils von mindestens 80 % dar. Sie kommt somit ihrer Behauptungslast nicht nach, indem sie nicht ausführt, wer wann was erfunden hat, welche technischen Entwicklungsschritte hierfür getätigt worden sind und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet hat. Die von der Klägerin dazu gemachten Ausführungen in der Klage und Hauptklagereplik genügen nicht.