Wie den oben erwähnten Bestimmungen entnommen werden kann, unterscheidet sich das japanische Patentrecht – soweit für den vorliegenden Fall relevant - in Bezug auf die Miterfinder nicht vom schweizerischen und südafrikanischen Rechtsverständnis. Somit ist auch hier wiederum Voraussetzung für die verlangte Feststellung, dass die Klägerin Mitinhaberin der japanischen Patentanmeldung JP 2007500782 ist, der (wie erwähnt, nicht erbrachte) Nachweis, dass die Klägerin Miterfinderin bzw. entsprechende Rechtsnachfolgerin ist und sie einen massgeblichen Beitrag an die strittige Erfindung geleistet hat.