In gleicher Weise wie im schweizerischen Recht ist aber auch bei der Anwendung des südafrikanischen Patentrechts davon auszugehen, dass eine gemeinsame Anmeldung eine gemeinsame erfinderische Tätigkeit voraussetzt, wobei die Klägerin diese gemeinsame erfinderische Tätigkeit und die Namen der Erfinder selber hätte nachweisen müssen. Nachdem die Klägerin wie oben ausgeführt nicht darlegt, wer nun konkret Erfinder ihres angeblichen Beitrags sein soll und auf welcher Basis die Klägerin die Rechtsnachfolgerin dieser Erfinder sein soll, kann auch soweit die Anmeldung in Südafrika betroffen ist kein Abtretungsanspruch bestehen