Wie im Schreiben von At van Rooy, DM Kisch Inc., Pretoria, zutreffend festgehalten wird, unterscheidet sich die Regelung von Südafrika nicht wesentlich von derjenigen des Schweizer Rechts. Für den Fall einer gemeinsamen (joint) Patentanmeldung von mehreren Erfindern wird festgehalten, dass, sofern keine vertragliche Regelung zwischen den Erfindern besteht, diese gleiche und ungeteilte Rechte an der Patentanmeldung hätten und keiner der Anmelder ohne Zustimmung der anderen Anmelder irgendwelche Rechtshandlungen in Bezug auf die Patentanmeldung vornehmen kann (Art. 29 des südafrikanischen Patentgesetzes).