Würden nicht alle Namen der Erfinder in der Anmeldung aufgeführt, könne dies zur Ungültigkeit des Patents führen. Nachdem die Klägerin wie oben ausgeführt nicht darlegt, wer nun konkret Erfinder ihres angeblichen Beitrags sein soll und auf welcher Basis die Klägerin die Rechtsnachfolgerin dieser Erfinder sein soll, kann auch soweit die US Anmeldung betroffen ist kein Abtretungsanspruch bestehen und die Klage ist auch soweit sie die US-Anmeldung betrifft abzuweisen.