Die von der Klägerin dazu gemachten Ausführungen in der Klage und Hauptklagereplik genügen nicht. Damit ist die Klage, soweit sie die EP-Anmeldung betrifft, abzuweisen. 34. In Bezug auf das US-amerikanische Patentrecht führt die Klägerin, die den Nachweis des ausländischen Rechts zu führen hat (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG), aus, es sei rechtlich möglich, dass die Klägerin Mitinhaberin an der strittigen Patentanmeldung sei. Sie verweist auf den United States Code, Title 35 Patents43 § 116, wonach folgendes gilt: