Die Klägerin behauptet nicht und legt in keiner Weise substantiiert dar, weshalb ihr Erfinderanteil konkret gerade 80 % betragen soll. Die Höhe eines solchen Erfinderanteils könnte auch nur dann nachvollzogen werden, wenn die Klägerin Angaben über die "selber" erfundene technische Lehre gemacht hätte und über den Erfinderanteil des Dritten, welcher angeblich 20 % betrug. Dazu fehlen aber jegliche Ausführungen seitens der Klägerin. Damit wäre die Klage auch abzuweisen, weil die Klägerin die Höhe des von ihr geltend gemachten Erfindungsanteils nicht substantiiert hat.