40 Münch/Herzog, a.a.O., RZ 5.27 Seite 31 Die Klägerin hat damit konkret zu behaupten und nachzuweisen, aufgrund welchen Sachverhalts und Rechtstitels und in welcher Höhe ihr ein anderer als hälftiger Anteil zusteht. In diesem Sinn richtet sich nach der deutschen Gerichtspraxis, die hier beigezogen werden kann41, die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach in Relation zum Beitrag, den dieser zur Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist.42