32. Wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie Erfinderin bzw. Rechtsnachfolgerin des bzw. der Erfinder ist, hätte sie weiter nachzuweisen, welches ihr Anteil an der strittigen Patentanmeldung bzw. am Patent ist. Die Klägerin macht geltend, dass der Beitrag der Klägerin den weitaus grössten Teil der angemeldeten Erfindung umfasse, und beansprucht deshalb einen Anteil von mindestens 80 % an den strittigen Patentanmeldungen bzw. Patenten. Dafür ist sie beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 646 Abs. 2 ZGB ist davon auszugehen, dass ohne Gegenbeweis den Parteien je ein hälftiger Anteil zukäme.40