Wie oben bereits dargelegt ist die Prüfung der Frage, ob zwischen einer angeblich erfundenen technischen Lehre und dem Gegenstand der angeblich widerrechtlich eingereichten Patentanmeldung eine einen Abtretungsanspruch rechtfertigende Übereinstimmung besteht, eben gerade Aufgabe des Gerichts in dieser Situation. Der Versuch eines "Überspringens" dieses entscheidenden Schrittes der gerichtlichen Beurteilung durch die Definition des erfundenen Gegenstands als Gegenstand der vindizierten Anmeldung ist deshalb nicht möglich.