In der Eingabe vom 23. Mai 2013 werden Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009 eingereicht. In diesen Verträgen wird festgehalten, dass L. G. respektive B. T. die Erfindung gemäss streitgegenständlicher Anmeldung WO 2005/018848 im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gemacht haben, und dass sie ihre Erfindungsanteile an der Erfindung des Streitpatents auf die Klägerin übertragen.