31. Der Präsident hat mit Verfügung vom 24. Juli 2013 eine von der Klägerin eingereichte Eingabe vom 23. Mai 2013 samt Beilagen als verspätet aus dem Recht gewiesen. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst wenn diese Eingabe zugelassen worden wäre, sich an der Frage der Aktivlegitimation nichts geändert hätte. In der Eingabe vom 23. Mai 2013 werden Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009 eingereicht.