Nachdem die Klägerin weder eine Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 ArbnErfG behauptet noch eine Erklärung nach § 6 ArbnErfG über die Inanspruchnahme der angeblichen Erfindung durch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin, ist nicht behauptet, dass Arbeitnehmer der Klägerin (z.B. L. G. und B. T.) irgend eine erfinderische Leistung betreffend die strittige Patentanmeldung bzw. die Patente erbracht haben und ein Übergang von angeblichen Erfinderrechten der Arbeitnehmer der Klägerin auf diese stattgefunden hat.