ArbnErfG muss der Arbeitgeber die ihm so zugegangene Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen und gemäss § 7 ArbnErfG gehen die Rechte an der Diensterfindung erst mit Zugang der Erklärung dieser Inanspruchnahme an den Arbeitgeber über. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer gemäss § 9 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Dafür ist der Arbeitgeber nach § 13 und 14 ArbnErfG verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im In- und Ausland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.