Weiter müssen der Meldung vorhandene Aufzeichnungen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Darüber hinaus soll die Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und sie soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Gemäss § 6 ArbnErfG muss der Arbeitgeber die ihm so zugegangene Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen und gemäss § 7 ArbnErfG gehen die Rechte an der Diensterfindung erst mit Zugang der Erklärung dieser Inanspruchnahme an den Arbeitgeber über.