Seite 29 der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung macht, diese dem Arbeitgeber gesondert schriftlich und unterzeichnet melden und hierbei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Gemäss § 5 Abs. 2 ArbnErfG hat der Arbeitnehmer in der Meldung die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Weiter müssen der Meldung vorhandene Aufzeichnungen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind.