Anwendbar sind somit die zwingenden Bestimmungen des deutschen Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Das Gesetz regelt bei gebundenen Erfindungen (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG einen allfälligen Übergang der Rechte des erfindenden Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber zu dessen Schutz wie folgt: Gemäss § 5 Abs. 1 ArbnErfG muss 39 Singer/Stauder, Kommentar EPÜ, 6. Aufl., Köln 2013, Art. 60 RZ 14