Ginge man von einer Arbeitnehmererfindung aus, so hält Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für den Fall einer Arbeitnehmererfindung in Bezug auf das anwendbare Recht fest, dass, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist, sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitsnehmer überwiegend beschäftigt ist, bestimmt. Nachdem die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und sie ausführt, das Know-how sei in ihrer Werkstatt erarbeitet und in der Folge Daimler u.a. in ihrer Werkstatt präsentiert worden, wäre hier als Recht des Beschäftigungsortes in Bezug auf das Arbeitnehmererfinderrecht deutsches Recht anzuwenden.39