30. Angenommen, eine Erfindung wurde beispielsweise von L. G. und B. T. konkret gemacht, so behauptet die Klägerin aber auch nicht konkret, wie das Recht auf das Patent auf die Klägerin übergegangen sein soll. Die Klägerin spricht von L. G. und B. T. stets als "Mitarbeiter", qualifiziert diese aber nicht als fest angestellte Mitarbeiter. Damit bleibt unklar, ob es sich um eine Arbeitnehmererfindung handeln könnte, denn z.B. als freie Mitarbeiter wären G. und T. den Regelungen betreffend Arbeitnehmererfindung nicht unterworfen.