Sie ruft L. G. und B. T. aber nur als Zeugen an, um zu beweisen, dass sie Teil des Entwicklungsteams waren. Weiter ruft sie Dr. M. P., Mitarbeiter der Klägerin, ferner neben den Mitarbeitern L. G. und B. T. auch M. W. und R. K., als Zeugen an, dies indessen lediglich zur Frage, wie der Prüfablaufplan genau durchgeführt wurde. Die Klägerin behauptet folglich in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht, diese (weiteren) Mitarbeiter seien Erfinder bzw. Miterfinder gewesen.