Auch in der Replik führt die Klägerin ausschliesslich aus, dass es sich beim entsprechenden Know-how um ein von der Klägerin angewendetes Verfahren gehandelt hat. Wiederum ist nur vom angeblich entwendeten Know-how der Klägerin die Rede. Die Klägerin wiederholt, dass am Entwicklungsteam insbesondere L. G. und B. T. beteiligt gewesen seien, behauptet aber nicht konkret, welchen technischen Gegenstand diese beiden (nur diese beiden? es heisst "beteiligt") wann erfunden haben. Sie ruft L. G. und B. T. aber nur als Zeugen an, um zu beweisen, dass sie Teil des Entwicklungsteams waren.