Seite 27 4. Wann die Präsentationen mit welchem technischem Inhalt unter welchen Bedingungen wem seitens der Beklagten effektiv zugänglich gemacht oder gezeigt wurden. Der spezifische Vergleich dessen, was an den Präsentationen effektiv gezeigt wurde, mit dem, was als technische Lehre in der Streitpatentanmeldung beschrieben und beansprucht wird, und die Bestimmung eines gegebenenfalls daraus sich ergebenden Vindikationsanspruchs ist anschliessend eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Würdigung.