2. Wie ein Übergang des Rechts auf ein Patent dieser konkreten technischen Lehre vom Erfinder/von den Erfindern auf die Klägerin erfolgt ist; 3. Worin die spezifische technische Übereinstimmung der unter 1. gemachten Erfindung mit den hier angeblich erfolgten Präsentationen besteht; 37 Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Vorlage über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 28. Dezember 1951, BBl 1952, Band I Seite 17 38 vgl. auch Blum/Pedrazzini, Art. 29 Anm 2