Bei der Angabe dieser technischen Lehre kann ein allgemeiner Verweis nicht genügen, sondern es ist die konkrete erfundene technische Lehre, und im Fall einer Miterfinderschaft der konkrete Erfindungsbeitrag einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen, darzulegen. Ein Verweis auf die streitgegenständliche Anmeldung kann dabei offensichtlich nicht genügen, denn es ist ja gerade Aufgabe des Gerichts, festzustellen, inwiefern einerseits eine technische Übereinstimmung zwischen der vom angeblich Berechtigten erfundenen technischen Lehre und der in der Anmeldung beschriebenen und beanspruchten besteht, und ob andererseits