Seite 26 29 PatG nicht vorgesehen. Art. 29 wurde mit der Revision 1954 in das Patentgesetz eingeführt, und die Botschaft äussert sich zu dieser Frage wie folgt: "Er [der vermeintlich Berechtigte] hat dabei allerdings zu beweisen, dass er die Erfindung gemacht und dem Beklagten offenbart hat. Diese Beweispflicht kann ihm nicht wohl abgenommen werden."37 Die Abtretungsklägerin hat damit ihre originäre Berechtigung konkret zu behaupten, und wenn - wie hier geschehen - die Berechtigung bestritten wird, zu beweisen, dass sie das Recht auf das Patent hat.38