Der Abtretungsanspruch nach Art. 29 PatG steht dem Berechtigten zu. Berechtigt im Sinne von Art. 29 ist, wie oben dargelegt, derjenige, der das Recht auf das Patent wenigstens teilweise hat,36 der also nach Art. 60 EPÜ berechtigt ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht, das für nationale Anmeldungen neben dem Abtretungsanspruch des originär Berechtigten den Tatbestand der sogenannten widerrechtlichen Entnahme kennt, einen Besitzschutz analog zum sachenrechtlichen Besitzschutz nach Art. 938- 940 ZGB, ist etwas analoges im Rahmen der Abtretungsklage nach Art. 36 vgl. Blum/Pedrazzini, Kommentar PatG, 2. Aufl., Bern 1975, Art. 29 Anm 2