Das Gesetz sieht hierzu explizit in Art. 30 PatG nur die Möglichkeit vor, die widerrechtliche Anmeldung als Ganzes dem Berechtigen unter Streichung der nicht usurpierten Ansprüche zu übertragen. Unter Art. 29 PatG kann aber eine solche teilweise Berechtigung auch im Hinblick auf eine einzutragende Mitinhaberschaft geltend gemacht werden.