Ist nach Art. 29 PatG ein Gesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Gesuchs klagen. Nach Art. 60 EPÜ i.V.m. Art. 81 EPÜ und R. 19 Ausführungsordnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 PatG) können mehrere eine Erfindung gemeinsam machen, worauf dann das Recht auf das Patent diesen gemeinsam zusteht. Wenn in einer derartigen Situation die Anmeldung unter Ausschluss eines oder mehrerer Berechtigter eingereicht wurde, besteht kein umfassender Abtretungsanspruch, sondern nur ein teilweiser. Das Gesetz sieht hierzu explizit in Art.